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1. Au Pairs
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Au Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenommen werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au Pair - Beschäftigung" ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt "Au Pair" bei deutschen Familien):
Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
Integration in die Gastfamilie,
Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung einschließlich Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),
Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro vollem Monat),
Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls,
Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld,
seit 01.01.2006 260 Euro monatlich, und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),
angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie,
Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Das Au Pair - Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsgenehmigung, jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.
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2. Anwerbung und Vermittlung von Au Pairs
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Die Au Pair - Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten Vermittlern durchgeführt.
Da Au Pair - Vermittler im Allgemeinen sowohl den von ihnen vermittelten Au Pairs als auch den Gastfamilien bei Problemen persönlich zur Seite stehen, empfiehlt es sich, grundsätzlich einen Vermittler in Anspruch zu nehmen.
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3. Vergütung fur die Arbeitsvermittlung
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Ein privater Au Pair - Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlangen oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung vom Au Pair, darf diese höchstens 150 Euro betragen. Vorschusse auf diese Vergütung dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au Pair - Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist.
Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au Pair ist dies erst dann der Fall, wenn die erforderliche Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Verlangt der Vermittler nur oder zusätzlich von der Gastfamilie eine Vergütung, kann deren Höhe und Fälligkeit etc. frei vereinbart werden.
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4. Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung
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Eine Arbeitsgenehmigung benötigen nur Au Pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitsgenehmigung muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Die Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an Au Pairs unter 25 Jahren und nur, wenn sich das Au Pair in Familien 1aufhält, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) sein) 2.
Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich. Eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen alle Au Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitsgenehmigung erhalten können. Au Pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine "Aufenthaltserlaubnis - EG".
1 Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
2 Es können auch Familien zugelassen werden, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch ausländische Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.
BfA...Bundesanstalt für Arbeit |
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